Carport aus Bayern

Carport Bayern



Carport aus Bayern
Carport aus Bayern - 23.02.2016

Bauvorschriften in Bayern

Bauvorschriften in Bayern So spannend und interessant die Planung eines Bauvorhabens auch sein kann, so gibt es jedoch ein Thema dem wohl viele Bauherren zwiegespalten gegenüber stehen- Baugenehmigungen. Behördengänge und Papierkram, die erledigt werden müssen, Vorschriften und Regeln, die es einzuhalten gilt. Somit beginnt oftmals schon vor der eigentlichen Planung eine nervenaufreibende Zeit. Wer sich in die Hände einer Fachfirma begibt, kann meistens von der Erfahrung und dem Know-How der Profis auch in diesem Bereich profitieren. Sie können durchaus helfend unter die Arme greifen, wenn tatsächlich eine Baugenehmigung notwendig ist. So lassen sich Zeit und Nerven sparen. Ein Gedanke, den man also nicht unbedingt von Anfang an beiseite schieben sollte.

Bevor man sich also an technische Zeichnungen setzt oder verschiedene Baumärkte unsicher macht, bedarf es der Klärung, ob eine Baugenehmigung oder zumindest eine Bauanzeige notwendig ist. Dies ist von Bundesland zu Bundesland ganz unterschiedlich.

Das Bundesland Bayern und die Bauvorschriften

In Bayern beispielsweise bedarf es bei Carports oder Garagen mit einer Fläche bis zu 50 qm keines Genehmigungsverfahrens, sofern sich diese nicht im Außenbereich befinden. Geregelt wird dies in der Bayerischen Bauordnung unter Artikel 57, Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1. Auch ist festgelegt, dass 15 m auf einem Grundstück in der Länge der Grenzbebauung nicht überschritten werden darf.

Allerdings können die einzelnen Gemeinden auf die Einhaltung von Bestimmungen, Regeln oder Vorschriften beim Bau eines Carports oder einer Garage bestehen. So kann zwar laut der Bayerischen Bauordnung Artikel 57 das Bauvorhaben verfahrensfrei sein, doch die jeweiligen Gemeinden können beispielsweise auf ein Kenntnisgabeverfahren (Baubehörde wird über das Bauvorhaben in Kenntnis gesetzt) bestehen. Die Grundlagen hierfür bilden die Festsetzungen der jeweiligen Satzung.

Der Bebauungsplan und die Verordnungen

Ob und wie eine Bebauung des Grundstücks erfolgen darf ist hier meistens einem sogenannten Bebauungsplan zu entnehmen. Auch Landschaftsschutzgebiets- oder Wasserschutzbestimmungen, Denkmalschutzbestimmungen oder öffentlich-rechtliche Vorschriften wie zum Beispiel Brandschutzvorschriften sind ausschlaggebende Punkte, wenn es um Ihr Bauvorhaben geht.

Des weiteren gibt es auch noch eine sogenannte Baumschutzverordnung. Im Prinzip ist dies nicht anderes als Denkmalschutzvorschriften, nur eben für den vorhandenen Baumbestand. Beim geplanten Bauvorhaben müssen auf dem Grundstück vorhandene Bäume (mit mehr als 79 cm Stammumfang in Höhe eines Meters) auf jeden Fall berücksichtigt werden, da sie unter einem besonderen Schutz stehen.

Tatsächlich bedarf es aber in Bayern für einen Carport oder eine Garage einer Genehmigung, wenn dieser Unterstellplatz zusammen mit einem genehmigungspflichtigen Vorhaben errichtet werden soll. Detaillierte Informationen können bei der zuständigen Gemeinde erfragt werden.

Denken Sie auch in Ihre Nachbarn

Wenn Sie nun die Hürde der Bestimmungen und Vorschriften erfolgreich genommen haben, sollten Sie allerdings noch einen wichtigen Schritt tun, bevor Sie an die eigentliche Planung Ihres Carports gehen. Nehmen Sie sich die Zeit für ein nettes Gespräch mit Ihren Nachbarn und weihen Sie diese auch in Ihr Bauvorhaben ein. Was Ihr Herz höher schlagen lässt, kann bei Ihren Nachbarn eher das Gegenteil auslösen.

Sollten diese sich durch den erstellten Carport oder die gebaute Garage belästigt fühlen, so können Sie Beschwerde beim zuständigen Amt einlegen. Bevor es also zu einem Nachbarschaftsstreit kommt, welcher durchaus Geld und Nerven kosten kann, sollte ein direktes persönliches Gespräch ein wichtiger Punkt auf Ihrer To-do-Liste sein.

Das Team von Biber Carport - Bayern steht Ihnen jederzeit gerne mit Rat und Tat zur Seite. Auch unterstützen wir Sie schon vor der eigentlichen Planung, wenn es um die Einhaltung von Vorschriften oder Regeln Ihrer Gemeinde geht oder es tatsächlich einer Baugenehmigung bedarf.


Stand 02/2016 - Rechtliche Angaben ohne Gewähr



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